Kurzinfo zum Verfahrenablauf der geplanten Stromtrasse SuedLink

Kategorie: Publikationen am 11.07.2016

Beteiligungsmöglichkeiten und Rechtsbehelfe

Momentan (Februar 2015) befindet sich das Verfahren in dem Abschnitt der Bundesfachplanung. Der hier zuständige Vorhabenträger für den Bereich Hessen, TenneT TSO GmbH, hat den Antrag auf Bundesfachplanung bei der zuständigen Behörde, der Bundesnetzagentur, im Dezember 2014 eingereicht.

Was passiert in der Bundesfachplanung?
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) legt einen sogenannten Trassenkorridor (500m bis 1000m breit) fest. Die Festlegung des Stromleitungsverlaufs sowie die Bestimmung der Standorte der Masten innerhalb des Korridors erfolgt erst im anschließenden Planfeststellungsverfahren (§§ 18 bis 28 NABEG). In der Bundesfachplanung (§§ 4 bis 17 NABEG) überprüft die BNetzA ob der Realisierung des Plans öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Hier werden auch in Betracht kommende Alternativen ermittelt und bewertet.

Die Schritte der Bundesfachplanung gemäß dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

  • Antrag des Vorhabenträgers (§ 6 NABEG)
    Dieser beinhaltet einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf der Trasse sowie mögliche Alternativverläufe und Erläuterungen zur Auswahl zwischen den Alternativen. Hierbei sind die erkennbaren Umweltauswirkungen (strategische Umweltprüfung) und die raumordnerischen Konflikte (Raumverträglichkeit) zu berücksichtigen. Der gestellte Antrag dient der Vorbereitung der nun folgenden Antragskonferenz.
  • Antragskonferenz (§ 7 NABEG)
    Die BNetzA hat unverzüglich nach Einreichung des Antrags die Antragskonferenz durchzuführen. Diese kann erst stattfinden, wenn der Antrag auf Vollständigkeit geprüft wurde. Hier kann mit einigen Wochen bis zum Beginn der Konferenz gerechnet werden. In dieser soll Gegenstand und Umfang der Planung festgelegt werden. Der Schwerpunkt liegt hier bei den Aspekten der Raumordnung und dem Umweltbericht.

    Einzuladen sind

  • Der Vorhabenträger (TenneT),
  • Möglicherweise durch das Vorhaben betroffene Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt ist,
  • Vereinigungen nach § 3 II NABEG
  • Die für die Landesplanung zuständigen Landesbehörden
  • Auch die Öffentlichkeit wird über die örtliche Tageszeitung und die Homepage der BNetzA von dem Termin unterrichtet. Die Konferenz ist öffentlich. Hier können alternative Trassenvarianten vorgeschlagen und diskutiert werden. Der genaue Ablauf der Konferenz obliegt der BNetzA.

    Ist die Antragskonferenz abgeschlossen und Aufgrund der Ergebnisse der Konferenz der Untersuchungsrahmen durch die BNetzA festgelegt, muss der Vorhabenträger für alle in Frage kommenden Trassenvarianten die vollständigen Unterlagen zur raumordnerischen Beurteilung (Raumverträglichkeitsstudie) und Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) erstellen, bewerten, beurteilen und der BNetzA vorlegen (§ 8 NABEG).

  • Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 9 NABEG)
    Nun erfolgt durch die BNetzA eine Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung.
    Behörden und Träger öffentlicher Belange werden mit einer Fristsetzung von max. drei Monaten zur Stellungnahme aufgefordert. Später eingehende Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Es sei denn, sie sind für die Rechtmäßigkeit der Bundesfachplanung von Bedeutung.
    Zeitgleich wird die Öffentlichkeit(inkl. Vereinigungen) beteiligt. Die erforderlichen Unterlagen werden für einen Monat ausgelegt. Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist kann jeder schriftlich oder zur Niederschrift zu den Trassenkorridoren Stellung nehmen
    !!! Verspätet eingegangene Äußerungen werden auch hier nur noch berücksichtigt, wenn sie für die Rechtmäßigkeit der Bundesfachplanung von Bedeutung sind. Werden sie als irrelevant zurückgewiesen, werden sie im weiteren Verfahren der Bundesfachplanung nicht berücksichtigt. Eine Teilnahme an dem folgenden Erörterungstermin ist ausgeschlossen!!!
    !!! Die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren bleiben unberührt!!!
  • Erörterungstermin (§ 10 NABEG)
    Anschließend wird durch die BNetzA ein Erörterungstermin durchgeführt. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden hier zwischen dem Vorhabenträger TenneT und den jeweiligen Einwendern erörtert. Nicht öffentlich.
  • Entscheidung der BNetzA über Bundesfachplanung (§ 12 NABEG)
    Die Abschlussentscheidung der BNetzA für den raumverträglichen Trassenkorridor ergeht unter Berücksichtigung weitreichender Prüfungen der Raumverträglichkeit und der Umweltauswirkungen. Ergebnisse und Abwägungen der einzelnen Prüfungen, auch sämtlicher alternativen Trassenvarianten sind darzulegen.
  • Einwendung der Länder (§ 14 NABEG)
    Gegen diese Entscheidung kann jedes Land, welches davon betroffen ist, innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Entscheidung Einwendungen erheben.
  • Aufnahme in den Bundesnetzplan (§ 17 NABEG)
    Der raumverträgliche Trassenkorridor wird in den Bundesnetzplan aufgenommen.
  • Gegen diese Entscheidung der BNetzA gibt es keine unmittelbare Rechtsschutzmöglichkeit. Anfechtbar ist nur der folgende Planfeststellungsbeschluss, welcher den konkreten Verlauf der Stromleitung festlegt. Im Klageverfahren gegen den Beschluss kann inzident die Entscheidung aus der Bundesfachplanung auf entscheidungserhebliche Verfahrensfehler überprüft werden.

    Die Schritte des Planfeststellungsverfahrens nach dem NABEG
    In diesem Verfahren wird nun festgelegt wo genau die Stromleitung im Trassenkorridor verlaufen wird. Die Bundesfachplanung und das Planfeststellungsverfahren sind sehr ähnlich aufgebaut.

  • Antrag durch Vorhabenträger (§ 19 NABEG)
    Nach Einreichung des Antrags durch den Vorhabenträger wird auch hier eine Antragskonferenz durchgeführt. Der Antrag dient der Vorbereitung der Antragskonferenz und muss das geplante Vorhaben sowie in Frage kommende Alternativen in verständlicher Form darstellen und deren Auswahl erläutern.

  • Antragskonferenz (§ 20 NABEG)
  • Geladen werden

  • Der Vorhabenträger
  • Vereinigungen
  • betroffene Träger öffentlicher Belange
  • Die Antragskonferenz ist öffentlich und wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur, in der örtlichen Tageszeitung und im amtlichen Verkündungsblatt bekannt gemacht. Bezüglich des Rahmens der Beteiligung gilt das Gleiche wie für die Antragskonferenz in der Bundesfachplanung. Antragsinhalte können zur Information auf der Homepage der BNetzA eingesehen werden.

    Aufgrund der Ergebnisse der Antragskonferenz legt die BNetzA einen Untersuchungsrahmen fest und bestimmt Umfang und Inhalt der noch vom Vorhabenträger einzureichenden Unterlagen, evtl. auch Gutachten.

  • Einreichen des Plans und der Unterlagen (§ 21NABEG)
    Der Vorhabenträger muss nun den Antrag nach diesen Vorgaben erstellen und dann bei der BNetzA einreichen. Diese überprüft die Unterlagen innerhalb eines Monats auf Vollständigkeit. Liegen alle benötigten Unterlagen vollständig vor, folgt das Anhörungsverfahren.
  • Anhörungsverfahren (§ 22 NABEG)
    Die Unterlagen werden innerhalb von zwei Wochen an die Vereinigungen und Träger öffentlicher Belange weitergeleitet.
    Die Träger öffentlicher Belange, inklusive der Raumordnungsbehörde des betroffenen Landes, geben nun innerhalb von max. drei Monaten ihre Stellungnahme dazu ab. Auch hier gilt, genau wie bei der Bundesfachplanung, verspätet abgegebene Stellungnahmen werden nur berücksichtigt, wenn die vorgebrachten Belange für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.
    Ebenfalls innerhalb von zwei Wochen veranlasst die BNetzA die Auslegung der Unterlagen für die Öffentlichkeit für einen Monat. Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann jeder, dessen Interessen durch das Vorhaben berührt werden (Verletzung eigener Rechte), schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Dies gilt auch für Vereinigungen (Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Zwecke). Ab Auslegung der Unterlagen läuft folglich eine sechs wöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen.
    !!! Einwendungsfrist. Gefahr der Präklusion (Ausschluss). Wer diese Frist nicht einhält, kann seine Einwendungen im gesamten weiteren Verfahren nicht geltend machen. Weder im folgenden Erörterungstermin, noch in einem Gerichtsverfahren!!!
    !!!!! Besitzeinweisung und Enteignung können vorzeitig nach Abschluss des Anhörungsverfahrens auf Verlangen des Vorhabenträgers erfolgen (§ 27 NABEG)!!! Der Besitzeinweisungsbeschluss ist sofort vollziehbar.
  • Erörterungstermin
    Dieser gleicht dem Termin in der Bundesfachplanung. Er ist nicht öffentlich.
    Teilnehmer sind die BNetzA, der Vorhabenträger, Träger öffentlicher Belange, Betroffene bzw. Einwendungserheber.
  • Planfeststellungsbeschluss (§ 24 NABEG)
    Wenn die BNetzA alle Unterlagen geprüft hat und alle in Frage kommenden Belange abgewogen hat, erlässt sie den Planfeststellungsbeschluss
  • Rechtsschutz
    Der Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt gegen den die Anfechtungsklage erhoben werden kann. Im Rahmen der Anfechtungsklage wird auch durch eine Inzidentkontrolle der Bundesfachplan überprüft. Der Kläger muss geltend machen, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein.
    Privater Eigentümer: Eigentumsrecht nach Art. 14 GG
    Kommunale Gebietskörperschaft: Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 GG
    Naturschutzvereinigung: bei Eingriff in Natur & Landschaft
    !!!Präklusion: Kläger werden auch im Klageverfahren nur noch mit den Gründen gehört, die sie bereits im Anhörungsverfahren vorgebracht haben
    Bei dieser Darstellung handelt es sich um eine grobe Übersicht und verkürzte Darstellung der einzelnen komplexen Planungsschritte. Sie stellt keine rechtliche Beratung dar und kann diese nicht ersetzen. Sie soll nur einen kurzen Überblick gewähren und stellt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Fehler wird keine Haftung übernommen. Sollten sie eine rechtliche Beratung bezüglich dieses Themas wünschen, zögern Sie nicht, mich unter den genannten Kontaktdaten anzusprechen.

    Rechtsanwältin Gabi Schroeder-Wagner

    Geschenkt ist geschenkt?

    Kategorie: Publikationen am 04.06.2010

    Erbrechtliche Konsequenzen von Schenkungen unter Lebenden
    – Der Pflichtteilsergänzungsanspruch –

    Unentgeltliche Vermögensübertragungen finden nicht nur im Erbfalle, sondern häufig bereits zu Lebzeiten statt. Mit der warmen Hand gibt man bekanntlich lieber als mit der kalten.
    Es gibt eine Vielzahl von Gründen für eine lebzeitige Schenkung: Die Unternehmensnachfolge soll frühzeitig geregelt, Erbschaftssteuern sollen gespart, Vermögen soll für den Pflegefall dem Zugriff des Staates entzogen werden, etc. pp.
    Ganzen Artikel lesen »

    Unbeschränkter Erbverzicht gilt auch für nach der Verzichtserklärung erworbenes Vermögen

    Kategorie: Publikationen am 04.06.2010

    Das deutsche Erbrecht gibt die Möglichkeit durch notariellen Vertrag auf seinen Erbteil zu verzichten. Nicht selten wird eine solche Erklärung von Kindern gegenüber ihren Eltern gegen Zahlung einer Abfindung abgegeben. Doch die Reichweite einer Erbverzichtserklärung wird häufig unterschätzt.
    Ganzen Artikel lesen »