Geschenkt ist geschenkt?

Erbrechtliche Konsequenzen von Schenkungen unter Lebenden
– Der Pflichtteilsergänzungsanspruch –

Unentgeltliche Vermögensübertragungen finden nicht nur im Erbfalle, sondern häufig bereits zu Lebzeiten statt. Mit der warmen Hand gibt man bekanntlich lieber als mit der kalten.
Es gibt eine Vielzahl von Gründen für eine lebzeitige Schenkung: Die Unternehmensnachfolge soll frühzeitig geregelt, Erbschaftssteuern sollen gespart, Vermögen soll für den Pflegefall dem Zugriff des Staates entzogen werden, etc. pp.

Je größer und werthaltiger die beabsichtigte Schenkung sein soll, umso wichtiger wird die Frage nach den erbrechtlichen Konsequenzen. Denn nur wer die erbrechtlichen Folgen kennt, kann überprüfen, ob die beabsichtigten Ziele der Schenkung auch über den eigenen Tod hinaus erreicht werden können.

Das deutsche Erbrecht kennt im Wesentlichen vier Arten der Berücksichtigung von Schenkungen unter Lebenden:
4)den Pflichtteilsergänzungsanspruch
5)die Anrechnung der Schenkung auf den Erb- bzw. Pflichtteil
6)die Ausgleichung von Schenkungen im Erbfalle
7)die Rückforderung von Schenkungen wegen Beeinträchtigung des Vertragserben

Hier wollen wir uns dem in der Praxis häufigsten Fall, dem Pflichtteilsergänzungsanspruch, zuwenden.
Gesetzesgrundlage dieses Anspruches sind die §§ 2325 ff BGB. In § 2325 Absatz 1 BGB heißt es:
„Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“

Mit dieser Vorschrift wird der Ausgleich von Schenkungen zu Lebzeiten an den nicht beschenkten Pflichtteilsberechtigten angeordnet. Nur wer pflichtteilsberechtigt ist, kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, etc). Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, sind auch dessen Eltern pflichtteilsberechtigt. Zusätzlich ist auch der überlebende Ehegatte des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
Der Ausgleich der lebzeitigen Schenkung findet in der Weise statt, dass sich der Pflichtteil um den Betrag erhöht, der dem nicht beschenkten Pflichtteilsberechtigten ergänzend zustehen würde, wenn das Geschenk nicht gemacht worden wäre und damit Teil der Erbmasse wäre.

Verständlich wird das erst anhand eines Beispiels:
Die Witwe W hat ein Haus im Wert von € 100.000,- und ein Bankguthaben im Wert von € 50.000,-. Das Haus hat W bereits zu Lebzeiten an ihren Sohn A übertragen. Der ist laut dem Testament der W Alleinerbe. Ihr zweiter Sohn B soll nur den Pflichtteil bekommen.

Nach dem Tode der W gehört zur Erbmasse nur das Bankguthaben. Das Haus fällt aus dem Nachlass heraus, da es W durch die Schenkung an A schon zu Lebzeiten aus ihrem Vermögen herausgenommen hat. Der Pflichtteilsanspruch des enterbten Sohnes B bezieht sich nach § 2303 BGB nur auf das zur Erbmasse gehörende Vermögen. B kann von seinem Bruder A seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 % des Wertes des Nachlasses nur in Bezug auf das zur Erbmasse gehörende Bankvermögen verlangen.
Einen Ausgleich für das seinem Bruder bereits zu Lebzeiten übertragene Haus kann B nur im Wege der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB verlangen. Der Wert des Hauses wird für die Pflichtteilsberechnung dem Nachlass hinzugerechnet, obwohl es der Erblasserin W zum Zeitpunkt ihres Todes gar nicht mehr gehörte!
Für die Pflichtteilsberechnung sind der Wert des Bankguthabens (€ 50.000,-) und der Wert des Hauses (€ 100.000,-) zusammenzurechnen. Der Pflichtteilsanspruch des enterbten B (25%) bezieht sich wegen der Regelung des § 2325 BGB auf einen Wert von € 150.000,-. Statt 25 % des tatsächlichen Nachlasswertes (€ 50.000,-) kann B Zahlung von 25 % aus € 150.000,- verlangen. B erhält daher statt € 12.500,- einen Betrag in Höhe von € 37.500,- als Pflichtteil.

Wenn in diesem Fall die Erblasserin mit der Schenkung des Hauses an ihren Sohn A verhindern wollte, dass ihr Sohn B einen Pflichtteil auf das Haus bekommen soll, konnte dieses Ziel der Schenkung wegen der Pflichtteilsergänzungsregeln des BGB nicht erreicht werden. Geschenkt ist also nicht immer geschenkt!
Im Wege der Pflichtteilsergänzung sind nach § 2325 Absatz 3 Satz 2 BGB nur solche Schenkungen auszugleichen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod erfolgten. Weiter zurückliegende Schenkungen bleiben unberücksichtigt. Wenn W in unserem Beispiel das Haus bereits 11 Jahre vor ihrem Tod dem A geschenkt hätte, könnte Sohn B nur den Pflichtteil nach § 2303 BGB in Bezug auf das zum Todeszeitpunkt noch im Vermögen der W befindliche Bankguthaben verlangen.
Wichtig: Die zehnjährige Ausschlussfrist gilt nicht für Schenkungen unter Eheleuten! Bei diesen Schenkungen läuft die Frist erst mit Auflösung der Ehe (also Scheidung oder Tod eines Ehepartners).

Durch die am 01.01.2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch erheblich entschärft worden. Durch das mit der Reform eingeführte Abschmelzungsmodell kann die volle Pflichtteilsergänzung nur dann verlangt werden, wenn der Erbfall im ersten Jahr nach der Schenkung eintritt. Für jedes Folgejahr reduziert sich der Ergänzungsanspruch um 10 %. Für unser Beispiel heißt das: Hätte die W das Haus fünf Jahre vor ihrem Tod dem A geschenkt, könnte der B nur noch 50 % des Ergänzungsanspruches, also statt € 25.000, nur noch € 12.500 zzgl. des „normalen“ Pflichtteilsanspruchs auf das Bankguthaben verlangen.

Stand: 12.05.2010